Gewährleistung für gebauchte und neue Ersatzteile

Immer wieder kommt es zu Fehleinschätzungen, was die gesetzlich Gewährleistung und die Garantie beinhaltet. Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden Sie hierzu die Schuldrechtsform, die alle Vorschriften regelt. Wir möchten Ihnen die wichtigsten einmal aufzeigen.

Neuwaren

Bei neuen Artikeln ist der Verkäufer zwei Jahre lang verpflichtet die Gewähr zu tragen, dass seine verkaufte Ware keine Mängel vorweist. Bis vor einigen Jahren betrug diese Frist noch sechs Monate. Das gilt aber nicht nur für die verkaufte Ware, sondern auch für fehlerhafte oder unverständliche Montageanleitungen. Zudem müssen Sie sich darauf verlassen können, dass alle zugesagten Produkteigenschaften auch wirklich zutreffend sind. Fehlt bei Ihrem neuen Autoradio die beworbene Bluetooth Schnittstelle, so ist das ein Mangel, für den der Verkäufer aufkommen muss. Hier kann er Ihnen einen Preisnachlass bieten oder Ihnen den Kaufpreis zurückzahlen.

Gebrauchtwaren

Die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt aber nun auch für gebrauchte Waren. Hier kann der Verkäufer die Frist aber auf ein Jahr senken. Dies gilt beispielsweise bei gebrauchten Kfz-Ersatzteilen oder beim Gebrauchtwagenkauf. Bei Privatgeschäften kann die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden. 

Die Beweislast

Sollte es innerhalb der ersten sechs Monate zu einem Mangel kommen, muss der Verkäufer beweisen können, dass dieser Mangel nicht schon bereits bei der Auslieferung der Ware bestand. Sind die sechs Monate vorbei, müssen Sie beweisen können, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Beim Kauf zwischen Privatleuten ist dies ebenfalls wieder ausgeschlossen. 

 

Sie können in solch einem Fall nun darauf bestehen, dass der Verkäufer entweder das beanstandete Teil auf seine Kosten wieder instand setzt oder dass dieser einen Ersatz liefert. Sollte die Ersatzlieferung oder Reparatur zweimal scheitern, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Kosten für eine Reparatur so hoch sind, dass der Händler diese für unverhältnismäßig hält. In diesem Fall erhalten Sie den Kaufbetrag erstattet, wenn Sie die gekaufte Ware zurückgeben. Bei einem geringfügigen Mangel können Sie auf dieses Recht allerdings nicht bestehen.

Unser Tipp

Sollten Sie in Zukunft von einem Unternehmer eine gebrauchte Sache kaufen wollen, dann sollten Sie im Vorfeld das Kleingedruckte genau lesen. Achten Sie darauf, ob die Gewährleistung auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Sollten Probleme bei einer Reklamation auftreten, können Sie sich mit Ihrem Anliegen auch an die Verbraucherzentrale an Ihrem Ort wenden. Dort können Sie sich zu jeder Zeit beraten lassen. 

 

Sie sollten allerdings die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung nicht mit der Garantie des Herstellers verwechseln. Die Garantie ist immer eine freiwillige Leistung und meist auch an bestimmte Bedingungen verknüpft. Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen mit einer Garantie von zwei Jahren, wird Ihnen der Händler bestimmt auch vorschreiben, dass Sie die Inspektion nur in einer Vertragswerkstatt durchführen lassen. Sollten Sie sich daran nicht halten, kann der Hersteller oder Händler von Ihrem Garantieversprechen zurücktreten. Auch hier gilt, dass Sie den Kaufvertrag und die AGBs genau studieren.